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ZPO § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

ZPO § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

[ Auszug: (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsversch ... ]